ebenfalls keines vorhanden. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat vielmehr erhebliche Schulden. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem mittellosen Beschuldigten kann nicht ernsthaft gemeint sein und ist deshalb nach Art. 18 OR unbeachtlich. - Weiter hat Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung seines Plädoyers im Neubeurteilungsverfahren rund 30 Stunden geltend gemacht. Hierfür erachtet die Kammer einen Aufwand von maximal 20 Stunden angemessen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B._____