Rechtsanwalt B.________ machte für das Neubeurteilungsverfahren ein Honorar von CHF 20‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST geltend). Er generierte einen Aufwand von 59.5 Stunden zu einem Honorar von CHF 320.00 pro Stunde. Diese Kostennote ist in verschiedener Hinsicht zu kürzen: - Der Stundenansatz von Rechtsanwalt B.________ wird – gleich wie im ersten oberinstanzlichen Verfahren – auf CHF 280.00 festgesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen. Es ist schwer nachvollziehbar, wes-