Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 4‘120.00, trägt der Kanton Bern. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden je hälftig dem Beschuldigten und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 20.2 Entschädigungen 20.3 Beschuldigter Analog der Verfahrenskostenverteilung ist der Beschuldigte für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren zu einem Drittel zu entschädigen. Rechtsanwalt B.__