für das erste oberinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘602.70. Weil dieses Verfahren fehlerbehaftet war, besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt E.________. 19.2.4 H.________ und I.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen H.________ und I.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2‘733.50. Weil dieses Verfahren fehlerbehaftet war, besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt J.________.