Dasselbe gilt für die Kosten im Zivilpunkt; die darauf entfallenden Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt ebenfalls der Kanton Bern. 19.2 Entschädigungen 19.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte ist für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu entschädigen. Gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote wird die Entschädigung auf CHF 20‘955.20 festgesetzt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.