19. Erstes oberinstanzliches Verfahren 19.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das erste oberinstanzliche Verfahren war fehlerbehaftet. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen und das Urteil der Kammer vom 15. September 2016 wurde aufgehoben. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten im Strafpunkt, bestimmt auf CHF 11‘400.00, trägt deshalb vollumfänglich der Kanton Bern. Dasselbe gilt für die Kosten im Zivilpunkt;