138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, H.________ und I.________ zuhanden von Rechtsanwalt J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (drei Viertel der Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt J.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).