Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerinnen H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘913.95 festgesetzt. Die Privatklägerinnen sind mit ihrer Zivilforderung nur teilweise durchgedrungen, ihnen wurde nur ein Teil der geltend gemachten Genugtuung zugesprochen. Deshalb kann der Kanton Bern vom Beschuldigten nur die Erstattung von drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m.