69 Der Beschuldigte wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘771.90 (drei Viertel des nachforderbaren Betrages) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 18.2.4 H.________ und I.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerinnen H.___