Deshalb kann der Kanton Bern vom Beschuldigten nur die Erstattung von drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘272.55, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).