18.2.3 F.________ und G.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘030.05 festgesetzt. Die Privatkläger sind mit ihrer Zivilforderung nur teilweise durchgedrungen, ihnen wurde nur ein Teil der geltend gemachten Genugtuung zugesprochen. Deshalb kann der Kanton Bern vom Beschuldigten nur die Erstattung von drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘272.55, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art.