_ C.________ und D.________ wurden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 30‘000.00 bzw. CHF 810.00 entschädigt. Weil die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz den beiden keine Genugtuung zuspricht, ist diese Entschädigung zu kürzen. Beide Parteien waren zweifellos berechtigt, eine Zivilklage einzureichen. Die Kammer erachtet es deshalb als angemessen, ihre Entschädigung nur um jeweils einen Drittel zu kürzen. Sie verurteilt den Beschuldigten, C.________ für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mit CHF 20‘000.00, D.________ mit CHF 540.00 zu entschädigen. 18.2.3 F.__