für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ ist vom Beschuldigten privat mandatiert. Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten hat dieser keinen Anspruch auf Entschädigung der erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 18.2.2 C.________ und D.________ C.________ und D.___