68 18.2 Entschädigungen 18.2.1 Beschuldigter Wird eine beschuldigten Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem legt das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).