18. Erste Instanz 18.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74‘865.85 dem Beschuldigten aufzuerlegen.