Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude haben sie durch seinen Tod keine erlitten. Ein Genugtuungsanspruch ergibt sich indes aus der Tatsache, dass H.________ und I.________ aufgrund ihres Alters nie Erinnerungen an ihren Vater haben werden. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von je CHF 6‘000.00 aus diesem Grund als angemessen. VII. Kosten und Entschädigung