ab, bleiben noch 10‘000.00. Nach einer weiteren Reduktion für die tiefen Lebenshaltungskosten in CD.________ (Ort) scheint der Kammer eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 pro Elternteil als angemessen. Für die Berechnung der Genugtuungen der beiden ausserehelichen Kinder H.________ und I.________ kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3132 f.). Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Mutter der beiden Kinder, CE.________, geltend gemachte, enge Beziehung von N.________ zu den beiden im Jahr 2008 ausserehelich geborenen Kindern ist offensichtlich konstruiert.