GURZELER, Dissertation, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Schulthess Zürich Basel Genf 2005, S. 279 und dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Betreffend die Geschwister C.________ und D.________ hat die Kammer bereits in ihrem ersten Urteil festgestellt, dass diese keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Die Abweisung der Genugtuungsansprüche wurde nicht angefochten, sie ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch einmal darauf hingewiesen, dass zwischen C.________, D.________ und N.________ keine Hausgemeinschaft bestand. Die relativ engen Familienbande reichen nicht aus, um die-