je CHF 30‘000.00). Die Vorinstanz kürzte diese Forderungen erheblich und erachtete folgende Beträge als angemessen: CHF 3‘000.00 für C.________, je CHF 8‘000.00 für F.________ und G.________, CHF 1‘000.00 für D.________ und je CHF 6‘000.00 für H.________ und I.________. Der Kammer scheinen diese Beträge unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zumindest teilweise als zu hoch. Klar ist, dass sich die anspruchsberechtigten Angehörigen das Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (BEATRICE GURZELER, Dissertation, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Schulthess