Dies führt dazu, dass bei allen geltend gemachten Ansprüchen nur der Zuspruch einer minimalen, jeweils zufolge des Selbstverschuldens von N.________ wesentlich gekürzten Genugtuung in Frage kommt. Als Basisgenugtuungen gelten bei einer Tötung folgende Beträge: CHF 35‘000.00 für den Ehegatten, CHF 25‘000.00 für ein unmündiges Kind, CHF 20‘000.00 für jeden Elternteil und je CHF 10‘000.00 für Geschwister, die im selben Haushalt wohnen (KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd 2 Rz 587).