Gestützt auf diese Ausführungen ist für den Angriff zum Nachteil von O.________ eine Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Mai 2014 auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.