4025 f.) dürfen für die Prognosestellung – soweit sie überhaupt einschlägig sind – nicht herbeigezogen werden. Folglich ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich seit den Vorfällen im Jahr 2011 soweit wohlverhalten hat. Hinzu kommt, dass bei der Prognosestellung die Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe mit zu berücksichtigen ist. Es darf erwartet werden, dass sie Wirkung zeigen und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Umständen kann für die Geldstrafe nicht ein-