Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HUG, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Die aktuell laufenden Strafuntersuchungen (vgl. Strafregisterauszug pag. 4025 f.) dürfen für die Prognosestellung – soweit sie überhaupt einschlägig sind – nicht herbeigezogen werden.