Hiervon ist nun wiederum die im Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochene Strafe von 42 Strafeinheiten (inkl. Verbindungsbusse) abzuziehen, sodass noch eine Zusatzstrafe von 106 Strafeinheiten, entsprechend 106 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Die Tagessatzhöhe ist gestützt auf die aktuelle Einkommenssituation des Beschuldigten festzulegen. Dabei ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3‘200.00 (Mittelwert gemäss den Angaben des Beschuldigten, pag. 4087 Z. 4) auszugehen. Hiervon sind pauschal 20 % für die monatlichen Kosten abzuziehen.