Diese Ausführungen sind korrekt. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten, sodass auch die Kammer auf ein Strafmass von 120 Strafeinheiten kommt. In Abweichung zur Vorinstanz wird diese Strafe jedoch in Form einer Geldstrafe ausgefällt (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.13 hiervor). Die Geldstrafe ist vorliegend als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auszusprechen. Gemäss den eingeholten Akten handelte es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung um eine Überschreitung der Höchstgeschwin-