V.13 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer für den Raufhandel und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Beide Delikte hängen eng mit dem Tötungsdelikt zusammen und treten dabei klar in den Hintergrund. Es rechtfertigt sich deshalb, mit einem Satz von 50% zu asperieren. Für den Raufhandel führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tage Freiheitsstrafe (50% von 60 Tagen Freiheitsstrafe). Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 60 Tage Freiheitsstrafe (50% von 120 Tagen Freiheitsstrafe).