64 Auch diese Sanktion in der Höhe von 120 Strafeinheiten ist angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (vgl. Ziff. 15.2 hiervor). Dem engen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt ist wiederum bei der Bestimmung des Asperationsfaktors Rechnung zu tragen. 16.3 Asperation Wie bereits in Ziff. V.13 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer für den Raufhandel und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen.