3122): «Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz folgende Sanktionen. Der Erwerb einer halbautomatischen Waffe durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit 40 Strafeinheiten zu bestrafen. Gleiches gilt für den Besitz in derselben Konstellation. Wird die Waffe getragen, wird eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfohlen, wobei diese um einen Viertel zu erhöhen sei, wenn die Waffe dabei geladen und nicht gesichert ist.