Für die Täterkomponenten wird auf das unter Ziff. 15.2 hiervor Ausgeführte verwiesen; diese Komponenten wirken sich neutral aus. Dem Umstand, dass der Raufhandel vorliegend in engem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht, ist bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 16.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafeinheiten eingesetzt und dies wie folgt begründet (pag. 3122): «Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz folgende Sanktionen.