Angeschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen = 30 Strafeinheiten, S. 46 der VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer für den Raufhandel vorliegend eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Dabei wird straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit einer Pistole bewaffnet war und dass es zu einer schweren Verletzung mit Todesfolge kam. Strafmindernd fällt allerdings auch hier der Umstand ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in einem Notwehrexzess befand. Für die Täterkomponenten wird auf das unter Ziff.