Die hier zu beurteilenden Taten wurden in der Probezeit des Urteils vom 11.12.2009 und teilweise in der verlängerten Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 begangen. Damit gilt es über einen allfälligen Widerruf zu befinden, wobei teilweise Art. 46 Abs. 5 StGB zu beachten ist. Bezüglich des Urteils vom 26.05.2014 wäre je nach Sanktion eine Zusatzstrafe auszufällen. Zu den übrigen persönlichen Verhältnissen kann auf die Akten zur Person (pag. 2102 ff.), den Leumundsbericht vom 05.08.2015 (pag. 2616 ff.) und die Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 2772 Z 11 ff.), sowie die beigezogenen Asylakten verwiesen wer-den. 5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren