A.________ weist drei Vorstrafen auf (vgl. pag. 2630 f.). Am 15.06.2009 wurde er vom Untersuchungsrichteramt IV, Berner Oberland wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Am 11.12.2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Baden wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 300.00. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 um ein halbes Jahr.