Zwischenfazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für die vorsätzliche Tötung als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat zu den Täterkomponenten Folgendes erwogen (pag. 3123 f.): 62 «5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse