__ überschritt der Beschuldigte sein Notwehrrecht erheblich. Damit bestand – zwar nicht zwischen den beteiligten Rechtsgütern an sich (beide Male ist die körperliche Unversehrtheit betroffen) – aber doch in Bezug auf den Grad der (drohenden) Beeinträchtigung (ernst zu nehmende Verletzungen durch den Angriff vs. Tötung des Angreifers) ein offensichtliches Missverhältnis. Die Kammer stuft die Ausübung des Notwehrrechts durch den Beschuldigten als in mittlerem Masse unangemessen ein, was eine Reduktion der Strafe um die Hälfte auf 5 Jahre rechtfertigt. 15.1.4 Zwischenfazit Tatkomponenten