_ einzugreifen – das Ganze drohte in eine Massenschlägerei auszuarten – wäre der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer sogar berechtigt gewesen, einen Warnschuss abzugeben, um so seine (potentiellen) Angreifer in die Flucht zu schlagen. Damit aber tatsächlich von einem Warnschuss die Rede hätte sein können, hätte der Beschuldigte sicherstellen müssen, dass er mit seiner Schussabgabe niemanden trifft. Dies war vorliegend nicht der Fall. Mit seiner Schussabgabe in Richtung von N.________ überschritt der Beschuldigte sein Notwehrrecht erheblich.