Er durfte dabei insbesondere – N.________ hatte einen Baseballschläger in der Hand – auch die mitgeführte Waffe als Schlaginstrument einsetzen. Weil sich die übrigen N.________-Leute schon in der Nähe befanden und im Begriff waren, in den Zweikampf zwischen dem Beschuldigten und N.________ einzugreifen – das Ganze drohte in eine Massenschlägerei auszuarten – wäre der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer sogar berechtigt gewesen, einen Warnschuss abzugeben, um so seine (potentiellen) Angreifer in die Flucht zu schlagen.