__ bremste den Beschuldigten – welcher sich mit dem Auto auf der Flucht befand und einem Konflikt somit auszuweichen versuchte – aus. Weiter bedrohte er den Beschuldigten massiv, indem er mit einem Baseballschläger in der Hand auf diesen zuging. Der Beschuldigte war mithin berechtigt, den unmittelbar drohenden Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit abzuwehren. Die Kammer erachtet es als angemessen, dass sich der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt zur Wehr setzte. Er durfte dabei insbesondere – N.________ hatte einen Baseballschläger in der Hand – auch die mitgeführte Waffe als Schlaginstrument einsetzen.