16 Abs. 1 aStGB) zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Handlung des Beschuldigten nicht mehr angemessen war (in leichtem, mittlerem oder schwererem Ausmass) und als dass ein angemessen erachtetes Vorgehen sogar zu einem Freispruch geführt hätte. Die Sachverhaltsermittlung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens von N.________ in einer Notwehrsituation befand. N.________ bremste den Beschuldigten – welcher sich mit dem Auto auf der Flucht befand und einem Konflikt somit auszuweichen versuchte – aus.