61 Seite zu verhindern. Den Entschluss, hierfür die Waffe einzusetzen und zu schiessen, fasste der Beschuldigte spontan aus der Situation heraus. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und dabei insbesondere des bloss eventualvorsätzlichen Handelns erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang auf insgesamt 10 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 15.1.3 Notwehrexzess Eine Strafminderung hat nun aufgrund des Handelns in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 aStGB) zu erfolgen.