Der Umstand, dass der Beschuldigte von N.________ angegriffen wurde, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – einzig nachfolgend unter dem Titel des Notwehrexzesses zu berücksichtigen, da dieser Umstand sonst doppelt bewertet würde. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere geht die Kammer von 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer geht – anders als die Vorinstanz – von einem bloss eventualvorsätzlichen Handeln aus. Der Beschuldigte kannte die Gefahr seines Tuns, handelte dennoch und nahm so den verpönten Erfolg (den Tod von N.________) in Kauf.