Auch wenn er sich Ort und Zeit der Konfrontation nicht ausgesucht hat, so ist ihm dennoch vorzuwerfen, dass er unvermittelt, ohne einen Warnschuss abzugeben, zweimal kurz nacheinander ohne genau zu sehen wohin schoss. N.________ bzw. sein Oberkörper befand sich lediglich 10 – 40 cm entfernt, so dass er keine Chance hatte, zu reagieren und allenfalls vom Beschuldigten abzulassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte von N.________ angegriffen wurde, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – einzig nachfolgend unter dem Titel des Notwehrexzesses zu berücksichtigen, da dieser Umstand sonst doppelt bewertet würde.