Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer grosskalibrigen, von Anfang an geladenen, mit mindestens vier Schuss im Magazin bestückten Schusswaffe offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte im Umgang mit Waffen offensichtlich ungeübt war, was sein Handeln noch gefährlicher erscheinen lässt. Auch wenn er sich Ort und Zeit der Konfrontation nicht ausgesucht hat, so ist ihm dennoch vorzuwerfen, dass er unvermittelt, ohne einen Warnschuss abzugeben, zweimal kurz nacheinander ohne genau zu sehen wohin schoss.