15. Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen.