Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Notwehrexzesses kann innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden. In einem ersten Schritt muss nun die Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung festgesetzt werden.