60 Vorliegend ist die eventualvorsätzliche Tötung mit einem Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowohl abstrakt als auch konkret die schwerste Straftat. Damit wird sogleich das gesetzliche Höchstmass der Strafart ausgeschöpft (Art. 40 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich.