Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht aber in aller Regel, die für eine Tat angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens hinreichend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).