14. Strafrahmen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe können zu einer Öffnung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten führen (vgl. den Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 und Art. 48a aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen sich diese allerdings primär straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Die tat- und täterangemessene Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.