Der Beschuldigte ist deshalb für diese beiden Delikte zusammen mit dem Tötungsdelikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen. Der Angriff zum Nachteil von O.________ hingegen ereignete sich zeitlich vor dem Tötungsdelikt und steht mit diesem in keinerlei Zusammenhang. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als angemessen und zweckmässig, hierfür die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen.