Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere und den engen Zusammenhang der Delikte mit dem Tötungsdelikt kommt für den Raufhandel sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Der illegale Erwerb und Besitz der Schusswaffe stehen in direktem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt. Der Raufhandel ist sowohl zeitlich als auch örtlich eng verknüpft mit der eventualvorsätzlichen Tötung; er ist quasi das Rahmengeschehen des Tötungsdelikts. Der Beschuldigte ist deshalb für diese beiden Delikte zusammen mit dem Tötungsdelikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.