Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, N. 2 zu Art. 41 StGB). Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere und den engen Zusammenhang der Delikte mit dem Tötungsdelikt kommt für den Raufhandel sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage.